|
|
Meine Besprechungen wichtiger Urteile
Vorlage des Attests für den ersten Tag der Krankheit
BAG: Festlegung im Arbeitsvertrag möglich
Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (ärztliches Attest) bereits für den ersten
Krankheitstag verlangen, wenn dies so im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entscheiden
(5 AZR 726/96). Damit wurde auch festgelegt, daß es dem Arbeitnehmer weder unzumutbar noch unmöglich ist, bereits am
ersten Krankheitstag den Arzt aufzusuchen.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) schreibt vor, daß die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers, die
länger als drei Kalendertage dauert, von diesem spätestens am darauffolgenden Arbeitstag dem Arbeitgeber vorzulegen ist.
Allerdings: Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG kann ein Arbeitgeber das Attest auch früher verlangen, wenn er dafür einen
triftigen Grund hat. Diesen braucht er aber nicht, wenn er im Arbeitsvertrag die Vorlage fürden ersten Krankheitstag
mit dem Arbeitnehmer vereinbart hat.
Das bedeutet jedoch nicht, daß das Attest schon am ersten Tag der Krankheit auf dem Tisch des Arbeitgebers liegen muß
(schließlich ist der Arbeitnehmer krank und soll sich zuerst um seine Gesundung kümmern). Es kommt lediglich darauf an,
daß er sich sofort zum Arzt begibt, sich dort Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer bescheinigen läßt und
dieses Attest dem Arbeitgeber unverzüglich zusendet. Verspätet er sich mit der Vorlage der Bescheinigung, kann der
Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern. Dieses "Zurückbehaltungsrecht" gilt jedoch nur so lange, bis das Attest
vorliegt.
Noch Fragen?
|
Dann wählen Sie einfach

und lassen Sie sich sofort
vom Ihrem Anwalt beraten!
|
Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht
|
Sehen Sie auch meine anderen Besprechungen wichtiger Urteile!
|
|
|