Anwalt-Ruf - schnell & legitim    
§       §       §       §       §       §       §       §       §       §
 Startseite  ->  Urteilsbesprechnungen  ->  "Attest"    
   
  Vorteile  
  Hinweise  
  Vorbereitung  
  Kosten  
  Tipps  
  Impressum  
Meinung der
Bundesregierung
Hier finden Sie einige meiner Urteilsbesprechungen und Fachbeiträge! Gerne berate ich Sie aber auch in anderen Rechtsgebieten!

Meine Besprechungen wichtiger Urteile

Vorlage des Attests für den ersten Tag der Krankheit
BAG: Festlegung im Arbeitsvertrag möglich

Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (ärztliches Attest) bereits für den ersten Krankheitstag verlangen, wenn dies so im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entscheiden (5 AZR 726/96). Damit wurde auch festgelegt, daß es dem Arbeitnehmer weder unzumutbar noch unmöglich ist, bereits am ersten Krankheitstag den Arzt aufzusuchen.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) schreibt vor, daß die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers, die länger als drei Kalendertage dauert, von diesem spätestens am darauffolgenden Arbeitstag dem Arbeitgeber vorzulegen ist. Allerdings: Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG kann ein Arbeitgeber das Attest auch früher verlangen, wenn er dafür einen triftigen Grund hat. Diesen braucht er aber nicht, wenn er im Arbeitsvertrag die Vorlage fürden ersten Krankheitstag mit dem Arbeitnehmer vereinbart hat.
Das bedeutet jedoch nicht, daß das Attest schon am ersten Tag der Krankheit auf dem Tisch des Arbeitgebers liegen muß (schließlich ist der Arbeitnehmer krank und soll sich zuerst um seine Gesundung kümmern). Es kommt lediglich darauf an, daß er sich sofort zum Arzt begibt, sich dort Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer bescheinigen läßt und dieses Attest dem Arbeitgeber unverzüglich zusendet. Verspätet er sich mit der Vorlage der Bescheinigung, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern. Dieses "Zurückbehaltungsrecht" gilt jedoch nur so lange, bis das Attest vorliegt.

Noch Fragen?
Dann wählen Sie einfach
Anwalt-Ruf - schnell & legitim - 0900-5344!846
und lassen Sie sich sofort
vom Ihrem Anwalt beraten!

Gerne will ich Ihr Rechtsproblem lösen, bitte rufen Sie an!
Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht

Sehen Sie auch meine anderen Besprechungen wichtiger Urteile!