|
|
Meine Besprechungen wichtiger Urteile
Ausländerfeindlichkeit
Verhaltensbedinte Störung des Betriebsfriendens
Eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann gerechtfertigt sein, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers
durch seine Aussagen oder Drohungen gegenüber einem ausländischen Arbeitskollegen dazu geeignet sind, eine
ausländerfeindliche Atmosphäre in einer Betriebsabteilung zu erzeugen oder zu vertiefen. Das hat das
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az: 6 Sa 309/97). Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer
unter eine Strichzeichnung (Galgenfigur) den Vornamen eines türkischen Kollegen geschrieben. Er zeigte ihm das
Bild mit den Worten: "Ihr werdet immer mehr, wenn ihr nicht geht, hängen wir euch, nein, nicht euch, sondern dich."
Er drohte "wenn ein Befehl von oben kommt", werde er handeln und fügte noch hinzu: "Ein toter Türke, ein guter Türke."
Dieses Verhalten berechtigt zu einer ordentlichen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen, so das Gericht. Denn der
Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber nicht nur die Pflicht, Leistung zu erbringen. Als wesentliche Nebenpflicht
aus dem Arbeitsverhältnis folgt auch, daß Arbeitgeber, Vorgesetzte und Arbeitnehmer - sowie die Arbeitnehmer
untereinander - in zivilisierter Weise miteinander umgehen müssen.
In diesem Rahmen hat der Arbeitgeber darauf zu achten, daß die Ehre und körperliche Unversehrtheit seiner Arbeitnehmer
nicht durch Angriffe anderer Arbeitnehmer beeinträchtigt werden. Wenn es Meinungsverschiedenheiten gibt, müssen diese in
einer sachlichen und angemessenen Art ausgetragen werden. Ein Arbeitnehmer, der sich nicht daran hält, verstößt in
gröbster Weise gegen seine Vertragspflichten. In einem solchen Fall ist eine Abmahnung vor der Kündigung nicht mehr
erforderlich, da das Fehlverhalten bereits den Vertrauens- und den betrieblichen Bereich nachhaltig gestört hat. Dem
muß der Arbeitgeber seinerseits grundsätzlich entgegentreten. Dies tut er durch den Ausspruch einer verhaltensbedingten
Kündigung.
Noch Fragen?
|
Dann wählen Sie einfach

und lassen Sie sich sofort
vom Ihrem Anwalt beraten!
|
Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht
|
Sehen Sie auch meine anderen Besprechungen wichtiger Urteile!
|
|
|