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Meine Besprechungen wichtiger Urteile
Das richtige Formular in Ausland mitnehmen
Regelungen für Gehaltsfortzahlung bei Krankheit im Urlaub
Will ein Arbeitnehmer, der während seines Urlaubs im Ausland erkrankt war, seinen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung nicht
verlieren, muß er dem Arbeitgeber eine formgültige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ds behandelnden ausländischen
Arztes vorlegen. Dis hat das Bundesarbeitsgericht (Az 5 AZR 499/96) entschieden. Aus dieser Bescheinigung muß
hervorgehen, daß der behandelnde Arzt zwischen Erkrankung und der auf ihr beruhenden Arbeitsunfähigkeit unterschieden hat.
Denn nicht jede Erkrankung hat zur Folge, daß der Arbeitnehmer seiner Arbeit nicht nachgehen kann. Kann der Arbeitnehmer
eine solche Bescheinigung nciht vorlegen, läuft er Gefahr, seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu verlieren. Darüber
hinaus büßt er möglicherweise auch seinen Urlaub ein. Im Normalfall bleibt der Anspruch erhalten.
In dem vorliegenden Fall hatte ein türkischer Staatsbürger, der als Schweißer in der Bundesrepublik beschäftigt ist,
seinen Erholungsurlaub im Heimatland verbracht. Dort war er erkrankt und begab sich in ärztliche Behandlung in ein
Krankenhaus. Er erhielt vom Arzt eine Bescheinigung, in der die Krankheit benannt wurde, und aus der hervorgig, daß der
Arzt ihm 20 Tage Bettruhe verordnet hatte.
Eine solche Bescheinigung genügt jedoch nicht den Erfordernissen des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Denn grundsätzlich muß
aus dem Attest hervorgehen, das der Arbeitnehmer arbeitsunfähig war - nicht nur, daß er erkrankte. Die alleinige
Verordnung einer 20tägigen Bettruhe genügt folglich nicht, um Arbeitsunfähigkeit anzunehmen.
Nach dem deutsch-türkischen Abkommen über die soziale Sicherheit (Verordnung (EWG) Nr. 574/72) wurden zweisprachige
Vordrucke entwickelt, die im Falle einer Erkrankung eines deutschen Arbeitnehmers in der Türkei vom dort behandelnden
Arzt entsprechend auszufüllen sind. Nur die Vorlage eines solchen Vordruckes genügt den formellen Erfordernissen des
Gesetzes.
Allerdings: Falls eine solche förmliche Bescheinigung nicht vorgelegt wurde, folgt daraus noch nicht, daß dem
Betroffenen keine Entgeltfortzahlung zusteht! Die Folge davon ist lediglich, daß der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung
solange zurückhalten (also verweigern) darf, bis der Arbeitnehmer die förmliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
vorgelegt hat (was nach der Rückkehr aus dem Urlaubsland jedoch schwierig sein kann).
Zusammenfassend ist daher jedem Arbeitnehmer bei einer Erkrankung im Ausland anzuraten, sich ein ärztliches Attest auf
einem entsprechenden Formular ausstellen zu lassen. Vor Reiseantritt sollte man bei der Krankenkasse erfragen, wo die
Vordrucke zu erhalten sind.
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