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Meine Besprechungen wichtiger Urteile

Kürzung des Weihnachtsgeldes
Arbeitgeber kann Fehlzeiten berücksichtigen

Zahlt ein Arbeitgeber jedes Jahr freiwillig eine Weihnachtsgratifikation an seine Arbeitnehmer und macht er die Auszahlungsbedingungen am Schwarzen Brett bekannt, kann er grundsätzlich auch die Regelung treffen, daß das Weihnachtsgeld wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten geschmälert wird. Dies hat das Arbeitsgericht Oldenburg entschieden (Az: 2 Ca 762/96).
Im vorliegenden Fall war ein Arbeitnehmer mit knapp 20 Jahren Betriebszugehörigkeit übers Jahr 296 Stunden arbeitsunfähig erkrankt. Sein Weihnachtsgeld wurde anteilig gekürzt, wie es die Betriebsleitung in Aushängen am Schwarzen Brett angekündigt und detailliert geregelt hatte. Die Klage des Arbeitnehmers auf Nachzahlung der Differenz wurde vom Gericht abgewiesen.
Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber in freier Entscheidung und jedes Jahr aufs neue festlegen, ob und in welcher Höhe er seinen Arbeitnehmern Weihnachtsgeld zahlt (sofern solche Zahlungen nicht tarifvertraglich geregelt sind). Macht er in jährlichen Aushängen die Regelungen bekannt, so handelt es sich um eine Gratifikation. Will er mit dieser "Belohnung" die erbrachte Arbeitsleistung und die Betriebstreue belohnen, handelt es sich um eine sogenannte Gratifikation mit Mischcharakter. Um eine solche handelt es sich insbesondere dann, wenn sie mur denjenigen Arbeitnehmern gewährt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt (meistens Oktober oder November des Bezugsjahres) dem Unternehmen ungekündigt angehören (Stichtagsregelung).
Außerdem kann der Arbeitgeber bestimmen, daß das Weihnachtsgeld vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen ist, falls er im ersten Quartal des Folgejahres aus eigenem Antrieb das Arbeitsverhältnis beendet (Rückzahlungsklausel), weil dann die "Voraus-Belohnung" der zukünftigen Betriebstreue als "Bleibeanreiz" ihren Zweck verfehlt hat. In der neueren Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine vertragliche Regelung, welche den Rang einer Jahressonderzuwendung mit Mischcharakter unter anderem von ständiger Anwesenheit des Arbeitnehmer am Arbeitsplatz abhängig macht, keineswegs nichtig ist. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber die Gratifikation jedes Jahr aufs neue freiwillig gewährt. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Weihnachtsgeld ohne nähere Regelung, über mehrere Jahre und unabhängig von Anwesenheit im Betrieb in voller Höhe gezahlt wurde. In solchen Fällen ist der Arbeitgeber an seine bisherige Art der Leistung gebunden, die im Verlaufe der Jahre zur sogenannten "betrieblichen Übung" erwachsen ist. Dies traf im vorliegenden Fall nicht zu.
Angesichts dieses Urteils ist jedem Arbeitgeber zu empfehlen, die Weihnachtsgratifikationen jedes Jahr aufs neue zu regeln. Übrigens: In der Novellierung des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) wurde in § 4 die Möglichkeit einer Vereinbarung über die Kürzung von Weihnachtsgeldern für die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ausdrücklich vorgesehen. Die Kürzung darf lediglich zirka ein Viertel des durchschnittlichen Tageseinkommens fürjeden Tag der Arbeitsunfähigkeit nicht überschreiten.

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